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Author(s): Hidalgo, Oliver
Date: 2022
Date: 2024
Date: 2021
Abstract: Mit dem vorliegenden Bericht erfüllt der Bundesrat das Postulat von Ständerat Paul Rechsteiner 19.3942 «Antisemitismus-Definition der International Holocaust Remembrance Alliance (IHRA)» vom 21. Juni 2019, das einen Bericht fordert, der sich mit der Arbeitsdefinition zu Antisemitismus der IHRA auseinandersetzt und ihren Nutzen in der Sensibilisierungs-, Beratungs- und Interventions-, Forschungs- und Justizarbeit darlegt. Der Bundesrat hat das Postulat zur Annahme empfohlen und ausgeführt, dass der Bericht zusätzlich die Möglichkeit bietet, die Politik gegen Antisemitismus in der Schweiz zu analysieren und gegebenenfalls weiterführende Massnahmen zu empfehlen. Der Bericht des Bundesrates fasst die Ergebnisse zweier Studien zusammen: Eine juristische Analyse der Arbeitsdefinition der IHRA und eine Evaluation der Massnahmen gegen Antisemitismus auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene. Im ersten Teil geht der Bericht auf die Entstehungsgeschichte der Arbeitsdefinition ein und legt dar, wie die Arbeitsdefinition durch andere Staaten und internationale Organisationen angenommen und verwendet wird. Die einzelnen Elemente der Arbeitsdefinition werden analysiert, um diese zu konkretisieren, Unklarheiten zu beseitigen und Lücken zu identifizieren. Der Bundesrat folgert, dass er den Wert und die praktische Relevanz der rechtlich nicht bindenden Arbeitsdefinition der IHRA als Leitfaden für die Identifikation antisemitischer Vorfälle anerkenne. Insbesondere könne sie Ausgangspunkt für die Formulierung spezifischer, auf den jeweiligen Anwendungsbereich und Anwendungszweck ausgerichteter Definitionen sein, wobei diese mit den nötigen Vorbehalten zum Schutz der Meinungsfreiheit zu versehen seien. Eine explizite Bestätigung eines nicht bindenden internationalen Textes durch die Schweizer Behörden sei dagegen ungewöhnlich und vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Im zweiten Teil geht der Bericht auf die Massnahmen gegen Antisemitismus auf nationaler und internationaler Ebene ein und würdigt den Einsatz als breit und vielfältig. Konkret schätzt er das Ausmass des Antisemitismus, der Akzeptanz und der Bedrohungslage der Jüdinnen und Juden in der Schweiz ein, gibt einen kursorischen, aber repräsentativen Überblick über die Massnahmen auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene und schliesst mit einer Reihe von Empfehlungen für einen umfassenderen und konsequenteren Einsatz gegen Rassismus und Antisemitismus in der Schweiz. Konkret könne mit einer besseren Koordination auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene die Rollen, Aufgaben und Verantwortlichkeiten bei der Bekämpfung von Rassismus und Antisemitismus geklärt, der Austausch gestärkt und eine gemeinsame strategische Planung gefördert werden. Diese Vorschläge werden auf Bundesebene von der Fachstelle für Rassismusbekämpfung (FRB) und der Eidgenössischen Kommission gegen Rassismus (EKR) im Rahmen ihrer Kompetenzen umgesetzt werden. Im Rahmen ihrer Koordinationsaufgaben werden sie vermehrt dazu beitragen, dass gesamtschweizerisch Synergien genutzt und eine landesweite Strategie gegen Rassismus und Antisemitismus weiterentwickelt werden kann.
Date: 2023
Abstract: Diese Stellungnahme wurde am 5. Dezember 2023 an die Fraktionsvorsitzenden, an die Mitglieder der Ausschüsse Inneres und Recht sowie an die Ausschussbüros der anderen beteiligten Ausschüsse des Bundestags versandt. Nachdem in der Presse über diese Stellungnahme berichtet wurde, haben wir uns entschieden, sie zu veröffentlichen.
Die Nationale Strategie der Bundesregierung gegen Antisemitismus und für jüdisches Leben (NASAS) und ein Entschließungsantrag der Ampelkoalition im Bundestag sehen eine weitreichende rechtliche Implementation der sogenannten IHRA-Arbeitsdefinition von Antisemitismus als Regulierungsinstrument vor; Landtagsfraktionen planen offenbar ähnliches. Aus juristischer Sicht ist eine Implementierung der IHRA-Arbeitsdefinition als Regulierungsinstrument aus folgenden Gründen problematisch, die unten ausgeführt werden:

Die IHRA-Arbeitsdefinition ist ausdrücklich als nicht rechtsverbindlicher Text von der IHRA verabschiedet worden und auch nicht wie ein solcher formuliert. Sie dient dem Monitoring. Sie zum faktisch bindenden Text zu machen, geht gegen ihre Rechtsnatur. Sie ist viel zu unpräzise, um Rechtssicherheit zu erzeugen oder Behördenpraxis zu etablieren. Zudem ist der Status der elf Anwendungsbeispiele, die nicht zur Definition gehören, aber oft mit hinzugezogen werden, völlig unklar.
Die Annahme der IHRA-Arbeitsdefinition als Regulierungsinstrument würde teilweise weitreichende verfassungsrechtliche Verwerfungen erzeugen, die nicht überblickt werden können. Insbesondere ist eine darauf gestützte Behördenpraxis ganz unvorhersehbar. Erfahrungen aus Kontexten, in denen die IHRA-Arbeitsdefinition als Regulierungsinstrument diente, zeigen, dass sie für erhebliche Einschränkungen von Grundrechten genutzt wird – sehr häufig auch gegen Juden, die die Politik der jeweiligen Regierung Israels kritisieren.
Eine Annahme der IHRA-Arbeitsdefinition würde Verstöße gegen höherrangiges Recht, insbesondere das Grundgesetz und die Europäische Menschenrechtskonvention, nach sich ziehen oder zumindest wahrscheinlich machen. Das betrifft insbesondere das Recht der freien Meinungsäußerung und seine Anwendungen etwa im Versammlungsrecht und im politischen Strafrecht. Es betrifft auch die Kunstfreiheit, für die die IHRA-Arbeitsdefinition nicht passt, sowie die Freiheit von Forschung und Lehre.
Die IHRA-Arbeitsdefinition zur prinzipiellen Grundlage von Förderungsrichtlinien zu machen, ist rechtlich problematisch. Offensichtlich ist das für die Forschungsförderung. Denn die Definition des Antisemitismus ist selbst Gegenstand der Wissenschaft; ihr kann eine bestimmte Definition nicht vorgeschrieben werden. Aber auch bei der Kunstfreiheit fragt sich, ab wann die Kunst nicht mehr „frei“ ist (wie das Grundgesetz fordert), weil eine zu extensive Nutzung der IHRA-Arbeitsdefinition und eine Selbstzensur auch dort eingreifen, wo es die Bekämpfung von Antisemitismus nicht mehr erfordert. Schließlich kann die Meinungsfreiheit betroffen sein, wenn früher in anderem Kontext gemachte Aussagen in die Beurteilung der Förderwürdigkeit mit einbezogen werden.
Die IHRA-Definition ist für eine antidiskriminierungsrechtliche Bekämpfung von Antisemitismus nicht erforderlich; sie ist teilweise hinderlich für die wirksame Bekämpfung der Diskriminierung von Jüd:innen. Das Antidiskriminierungsrecht kennt keine vergleichbare staatliche Definition von Rassismus, Sexismus oder Homo- und Transphobie.
Im Aufenthalts- und Asylrecht würde die Implementierung der IHRA-Definition erhebliche Probleme schaffen und kann zu Konflikten mit der Genfer Flüchtlingskonvention führen, die enge Voraussetzungen stellt.
Diese kurze vorläufige Handreichung beschränkt sich auf diese juristischen Fragen; eine inhaltliche Bewertung der IHRA-Arbeitsdefinition nimmt sie nicht vor. Die notwendige ausführliche juristische Beurteilung einer Implementation scheint in Deutschland noch nicht vorgenommen worden zu sein. Anders ist das in der Schweiz, wo zwei Wissenschaftlerinnen im Auftrag der Fachstelle für Rassismusbekämpfung des Eidgenössischen Departements des Innern 2020 eine ausführliche Juristische Analyse der von der IHRA angenommenen Arbeitsdefinition von Antisemitismus erstellt und mehrere Problempunkte identifiziert haben.
Author(s): Elbe, Ingo
Date: 2022
Abstract: Postkoloniale und poststrukturalistische antirassistische Theorieansätze gewinnen weltweit einen immer größeren Einfluss an Universitäten, im Politik- und Kulturbetrieb sowie in sozialen Bewegungen. Das Bild, das prominente Vertreterinnen und Vertreter dieser Ansätze dabei von Antisemitismus und Holocaust einerseits, Judentum und Zionismus andererseits zeichnen, weist systematische Verzerrungen und Fehler auf: Unterschiedliche Formen und Radikalitätsgrade der begrifflichen Entspezifizierung oder Verharmlosung von Antisemitismus, der Relativierung der Shoah sowie der Dämonisierung Israels und des Zionismus sind dabei festzustellen. Die folgende Bibliographie bietet einen ersten Überblick über Kritiken an postkolonialen, bzw. postmodern-antirassistischen Deutungen von Antisemitismus, Shoah, Zionismus und Israel. Nicht alle der dabei aufgelisteten Texte sind grundlegende Kritiken an solchen Ansätzen. Manche kritisieren lediglich spezielle, aber signifikante Punkte der postkolonialen und antirassistischen Deutung der oben genannten Themen. Eine Liste mit ausgewählten kritischen Beiträgen zur 2020 begonnenen deutschen Feuilleton-Debatte über postkoloniale Theoretiker wie Achille Mbembe, Michael Rothberg oder Dirk Moses wurde ebenso angefügt wie einige Literaturhinweise zu Kritiken an der Israel-Boykottkampagne BDS, dem prominentesten politischen Bewegungskontext postkolonialer und antirassistisch artikulierter Angriffe auf den jüdischen Staat. Berücksichtigung fanden in Gestalt einer separaten Liste auch Kritiken an der sog. Jerusalem Declaration on Antisemitism, weil diese als wesentlicher Versuch gewertet werden kann, ‚subalterne‘ oder ‚postkoloniale‘ Formen von israelbezogenem Antisemitismus zu verharmlosen.
Date: 2024
Author(s): Wiedemann, Emilie
Date: 2024
Abstract: This thesis is an examination of the international Jewish and non-Jewish politics of opposing antisemitism between 1960 and 2005. It begins with the condemnation of antisemitism by the UN Sub-Commission on the Prevention of Discrimination and Protection of Minorities in 1960. It ends with the European Union Monitoring Centre on Racism and Xenophobia’s (EUMC) working definition of antisemitism, published in 2005. Between these poles, lay a wealth of contestation about what antisemitism is and how to oppose it. Successive challenges and instability for Israel as well as global geopolitical upheaval during this time raised these questions anew. The thesis centres the political agency of a diverse and evolving group of Jewish internationalist actors, including NGOs, community representatives and academics, and analyses their political responses to this context. I explore how these actors debated and contested ideas about how to identify, measure and oppose antisemitism, and with whom to ally in this struggle. At stake was the relationship between antisemitism and anti-Zionism, between anti-antisemitism and anti-racism, between Israel and diaspora, and who represented Jewish interests in the arenas of global governance. These questions brought out significant divides in international Jewish politics, between state and diaspora and among diaspora actors themselves. The thesis ends with an investigation of the immediate roots of the EUMC document in Jewish internationalism; at the same time, I contextualise the EUMC document within the longer arc of the thesis. It was one expression of long-standing, multifaceted and heated debates within international Jewish politics, and of how these debates have played out in international Jewish and non-Jewish political efforts to oppose antisemitism. Overall, I demonstrate that ideas about what antisemitism is were constantly in flux during this period, subject to debate, contestation and negotiation among Jewish and non-Jewish political actors.
Author(s): Ehmann, Tanja
Date: 2023
Abstract: In 2018 and 2021, the Berlin club scene saw cancel culture clashes in connection with the DJs for Palestine (DJP) boycott campaign, which follows the agenda of the BDS move-ment. I was interested in the discussions about the clashes on social media and want-ed to find out to what extent the argumentation in favor of the DJP boycott campaign reproduces antisemitism. To discuss my findings, I used the Jerusalem Declaration on Antisemitism (JDA). The results of my analysis of the pro-boycott voices on social media show that they positioned themselves in an ideologized and Manichaean manner against Israel and Zionism. People who argued against the boycott were singled out and accused of being white supremacists. In their social media posts, the boycott supporters created a hegemonic and exclusionary space and staged themselves as gatekeepers of human rights. Analysis of the posts with key words from the JDA guidelines delineated in section C as not antisemitic per se show that this judgement has to be rejected in the case of the present study. The critique that is formulated is in most cases destructive and neither balanced nor a qualified approach to a complex situation. What is especially missing is a recognition of how criticism of Zionism or Israel can be loaded with antisemitic tropes. Instead of such recognition, there is denial of antisemitism or counter-accusation. There are dogmatic speech, unilateral blame and defensiveness, but most of the time no reference to contra-dictions and ambivalences towards the boycott campaign and the DJs for Palestine agenda.